Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen

Weiterführendes Wissen

BEG EM: Die wichtigsten Merkmale auf einen Blick

Die BEG EM ersetzt seit dem 01.01.2021 das KfW-Programm 430 als direkten Investitionszuschuss für energetische Sanierungsmaßnahmen in Wohngebäuden. Ziel der BEG EM ist es, die Anzahl an energetischen Sanierungsmaßnahmen (z. B. Austausch von Fenstern mit Einscheibenverglasung) zu erhöhen. Eine bessere Isolierung und Dämmung vermindert den Primärenergiebedarf an fossilen Brennstoffen zum Beheizen und Klimatisieren von Wohnflächen. Dadurch soll das auf EU-Ebene für 2030 angestrebte Klimaziel zur Reduktion der Treibhausgase erreicht werden. Die Bundesregierung stellt dafür jährlich sechs Milliarden Euro an Zuschüssen für energetische Einzelmaßnahmen zur Verfügung. Ziel ist es, Treibhausgas- Emissionen im Umfang von ca. 360.000 Tonnen CO2 pro Jahr zu reduzieren. Der Investitionszuschuss beträgt 15 Prozent des Brutto-Auftragswerts bzw. 20 % (mit individuellen Sanierungsfahrplan iSFP) und kann ab sofort beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen beantragt werden. Das förderfähige Investitionsvolumen für energetische Sanierungsmaßnahmen liegt bei mindestens 300,– € bis maximal 30.000,– € pro Kalenderjahr und Wohneinheit. Liegt ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) vor, beträgt die Höchstgrenze bis zu 60.000,– € pro Kalenderjahr pro Wohneinheit. Für die Antragsstellung der BEG EM ist zwingend ein Energieberater einzubinden. Dieser muss als Energieeffizienz-Experte bei der Deutschen Energie-Agentur (dena) gelistet sein. HEIM & HAUS vermittelt bei Bedarf gerne einen Energieberater für die Beantragung der BEG EM.

Förderfähig sind nur energetische Sanierungsmaßnahmen, mit denen zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch nicht begonnen wurde. Kein Beginn liegt vor, wenn ein Vertrag abgeschlossen wird, auf dem − im Falle einer Ablehnung − ein eindeutiges Rücktrittsrecht schriftlich vereinbart wurde. Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ist unbedingt zu beachten, dass Anträge für die BEG EM nur mit Vermerk auf die abweichenden Rücktrittsbestimmungen in der Verbindlichen Bestellung bearbeitet werden können ("Rücktrittsrecht bei BAFA-Absage"). Andernfalls sind diese rechtlich nicht bindend und von der BAFA-Förderung ausgeschlossen.

Die BEG EM kann nicht zusätzlich mit dem KfW-Finanzierungsprogramm in Anspruch genommen werden. Ist der Antragssteller vorsteuerabzugsberechtigt, können für die Förderung nach BEG EM nur die Nettokosten berücksichtigt werden. Durch die geförderten BEG Einzelmaßnahmen des BAFA, ist eine steuerliche Geltendmachung gemäß Einkommenssteuergesetz (EStG) § 35a/c ausgeschlossen.

Vorteile der BEG EM für Sie als Direktverkäufer und für unsere Kunden:

Vorteile für Sie:

  • Gesprächsaufhänger in Direktwerbung und Verkauf
  • Höhere Umsätze durch aufpreispflichtige Produktkonfiguration
  • Positionierung als Spezialist für energetische Sanierungsmaßnahmen
  • Hohe Weiterempfehlungsquote durch gute Beratungs- und Servicequalität
  • Großes Kundeninteresse durch Medienberichte über BEG EM

Vorteile für unsere Kunden:

  • Senkung der Energiekosten durch energieeinsparende Bauelemente
  • Wertsteigernde Maßnahme für das Wohneigentum
  • Energieeffiziente Produkte zu einem staatlich geförderten bzw. reduzierten Kaufpreis
  • Aktiver Beitrag zur Energiewende

Wer kann den Zuschuss beantragen?

Antragsberechtigt sind:

  • Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften
  • freiberuflich Tätige
  • kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeine- und Zweckverbände sowie rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
  • Körperschaften und Anstalten des Öffentlichen Rechts, z. B. Kammern oder Verbände
  • gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
  • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften

Nicht Antragsberechtigt sind:

  • der Bund, die Bundesländer und deren Einrichtungen
  • politische Parteien
  • Antragssteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sowie Antragssteller, die eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 der Zivilprozessordnung oder eine Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung oder §284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind. 

Die BEG EM kann vom Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, beantragt werden. Die Antragsberechtigung von Pächtern, Mietern (sowie diesen Gleichgestellten, z. B. Nießbrauchberechtigte oder Personen mit Wohnrecht), setzt zusätzlich voraus, dass diese eine schriftliche Erlaubnis des Eigentümers des jeweiligen Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils bzw. eine entsprechende vertragliche Regelung mit dem Eigentümer, die Maßnahme durchführen zu dürfen, nachweisen können.

Technische Mindestanforderungen für die Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen

Gefördert werden ausschließlich Investitionsvorhaben, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die geförderte Maßnahme zu einer Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes beiträgt. Gefördert wird die Erneuerung durch Austausch oder Ertüchtigung von Fenstern, Fenstertüren und Außentüren sowie der erstmalige Einbau von Außentüren, Fenstern und Fenstertüren einschließlich außenliegender, parallel zur Verglasungsfäche installierten und elektrisch verstellbaren Sonnenschutzeinrichtungen nach DIN 4108-2. Bedinung für die Förderung von Fenstern und Fenstertüren ist, dass der U-Wert der Außenwand und/oder des Daches kleiner ist als der U-Wert der neu eingebauten Fenster und Fenstertüren. Diese Mindestanforderung darf gleichwertig erfüllt werden, indem durch weitere Maßnahmen Tauwasserbildung weitestgehend ausgeschlossen werden kann. Dabei sind die in der Tabelle genannten Anforderungen des BAFA an die Wärmedurchgangskoeffizienten einzuhalten.

Der U-Wert (Wärmedämmwert) ist das Maß für den Wärmestromdurchgang durch eine oder mehrere Materialschichten, wenn auf beiden Seiten des Bauteils (z. B. Mauerwerk oder Fenster) verschiedene Temperaturen herrschen. Die physikalische Maßeinheit wird durch W/m2 x K angegeben. Der U-Wert wird durch die Wärmeleitfähigkeit, die für jeden Stoff unterschiedlich ist, und der Dicke der verwendeten Materialien errechnet. Bei bestehenden Bauteilen, wie z. B. dem Mauerwerk eines Hauses, ist die Bestimmung des U-Werts oft schwierig, da die benötigten Informationen über die verwendeten Materialien und die Wärmeleitfähigkeiten meist nicht genau bekannt sind. Der U-Wert wird von daher bei nicht vorhandenen Informationen im Schätzverfahren ermittelt. Dazu werden z. B. für die U-Wert-Bestimmung des Mauerwerkes eines Hauses folgende Angaben benötigt:

  • Baujahr
  • verwendeter Mauerstein
  • Art des Mauerwerks
  • Dämmstärke

Durch den Abgleich mit geprüften Bauteiletabellen kann somit der U-Wert des Mauerwerks ermittelt werden. Hierbei gilt: Je kleiner der U-Wert, umso geringer ist der Wärmeabfluss durch das Bauteil. 

Fördervoraussetzungen des BAFA

Für die erfolgreiche Beantragung der BEG EM sind mehrere Fördervoraussetzungen des BAFA zu erfüllen: 

  1. Immobilie muss sich in Deutschland befinden
  2. Bei der Immobilie muss es sich um ein Wohngebäude handeln
  3. Der Bauantrag des Gebäudes ist mindestens 5 Jahre alt
  4. Analyse der Immobilie: Der U-Wert Wand/Dach muss kleiner sein als der U-Wert der zur energetischen Sanierung geplanten Bauelemente
  5. Pro Wohneinheit und Kalenderjahr werden max. Investitionen in Höhe von 60.000,- € gefördert

Die Analyse der Immobilie und damit die erfolgreiche Beantragung der BEG EM wird durch die Wärmeschutzverordnungen von 1977 und 1995 stark vereinfacht. Die Wärmeschutzverordnungen definieren die Mindeststandards für die Dämmung und Wärmeleitfähigkeit von Mauerwerk, Dach, Fenster und Haustüren im Neubau. Daher gilt für Wohngebäude mit Baujahr ab 1978 in den alten Bundesländern und mit Baujahr ab 1990 in den neuen Bundesländern, dass die vierte Fördervoraussetzung gemäß der Wärmeschutzverordnung von 1977 und 1995 in der Regel erfüllt wird. Bei Wohngebäuden mit Baujahr vor 1978 in den alten Bundesländern und mit Baujahr vor 1990 in den neuen Bundesländern ist eine Einzelfallprüfung des energetischen Zustands der Wohnimmobilie durch einen Energieberater notwendig. Hierzu werden Angaben zum Gebäudetyp, Gebäudealter, Wand- und Dachaufbau inkl. Dämmung und zur Anzahl der Wohneinheiten sowie Informationen zu geplanten Modernisierungsmaßnahmen benötigt.

Wie erkenne ich, ob eine Hauswand oder ein Dach gedämmt ist?

Oftmals wissen Hausbesitzer nicht, ob ihr Haus oder Dach gedämmt ist. Dies kann durch folgende Tests bestimmt werden:

  • Klopftest Innenpaneel/Wandverkleidung
  • Messung der Wandstärke am Fenster oder der Fensterlaibung
  • Prüfung der Baupläne/Baustatik
  • Thermografie/Schneetest
  • Abgleich von Bodensockel und Mauerwerk
  • Blick ins Mauerwerk von oben, wenn Dach nicht ausgebaut ist
  • Blick in die Dacheindeckung, dafür sind die Dachziegel zu entfernen

Tipp: Liegt im Winter Schnee, ist eine Schneedecke auf dem Dach ein Hinweis auf eine gute Wärmedämmung. Entweicht aufgrund einer guten Dämmung aus dem Dach keine Wärme, bleibt die Dachoberfläche kalt und Schnee bleibt liegen. 

Förderfähige HEIM & HAUS Produkte

 

  • QuadroTherm®Plus76 mit 3-fach,Glas, Argon Füllung und einem Uw-Wert ≤ 0,89
  • QuadroTherm®Plus 82 mit 3-fach-Glas, Argon Füllung und einem Uw-Wert ≤ 0,79 (erreicht Passivhaus-Standard)
  • Sonderfall QuadroTherm®Plus 82 mit 2-fach-Glas und Uw-Wert ≤ 1,1 förderfähig in RC2-Ausführung
  • QuadroTherm® Safe-Haustüren mit hochwärmedämmender 28 mm-Füllung um Ud-Wert ≤ 1,3 zu erreichen
  • PLANOTHERM-Haustüren sind generell förderfähig mit Ud-Wert ≤ 1,0
  • RENOLUX/RENOROLL mit 3-fach-Glas, Argon Füllung und einem Uw-Wert ≤ 1,0 oder mit 3-fach-Glas und Krypton befüllt (Uw-Wert = 0,8)
  • ROLLOMATIC® SK 40, BOGENA und ZipSTAR, wenn die Sonnenschutzeinrichtungen parallel zur Verglasungsfläche installiert und durch einen Elektromotor betrieben werden. 

Positionieren Sie sich mit dem Fachwissen über die BEG EM als Spezialist für energetische Sanierungsmaßnahmen und sichern sich höhere Umsätze durch aufpreispflichtige Produktkonfiguration. Durch die BEG EM erhält der Kunde ein energieeffizienteres Produkt zu einem staatlich subventionierten Preis. Der Kunde profitiert durch die staatliche Beteiligung an den Kosten für die energetische Optimierung und kann so die Energiekosten senken, einen aktiven Beitrag zur Energiewende leisten und den Wert des Wohneigentums steigern. Sie können unseren Kunden somit ohne Mehraufwand in der Abwicklung ein hochwertigeres Produkt zu einem besseren Preis anbieten. 

Der HEIM & HAUS-zertifizierte Energieberater

Die BEG EM kann nur durch einen Energieberater, der auf der offizielen Energieeffizienz-Expertenliste der Deutschen Energie-Agentur (dena) gelistet ist, beantragt werden. HEIM & HAUS arbeitet deutschlandweit mit verschiedenen Energieberatern zusammen. Zur Sicherstellung der Prozessqualität und Vereinheitlichung des Ablaufs des Fördermittelservices prüft und zertifiziert HEIM & HAUS Energieberatungen und empfiehlt diese für die Beantragung der BEG EM. Die Information, welcher Energieberater in welchem Gebiet zuständig ist, erhält man über den jeweiligen Verkaufsleiter im Gebiet. 

Die Vorteile der bei HEIM & HAUS zertifizierten Energieberater sind:

  • Der Kunde kann mit der Verbindlichen Bestellung direkt auch auf eigene Kosten einen Energieberater beauftragen - die Suche des Kunden nach einem Energieberater entfällt. 
  • Der Kunde erteilt dem Energieberater die Vollmacht zur Beantragung der BEG EM - d. h. der Kunde muss sich selbst um nichts mehr kümmern. 
  • Automatischer Austausch aller für die BEG EM benötigten Informationen zwischen Kunde, HEIM & HAUS und Energieberater - dadurch kein Zeitverzug bei der Antragsstellung.

Der Fördermittelservice

Der Fördermittelservice (FMS) von HEIM & HAUS-zertifizierten Energieberatern für die BEG EM besteht immer aus einemAuftragsformular und der offizielen BAFA-Vollmacht. Zu beachten ist, dass die Formulare immer vollständig und wahrheitsgemäß augefüllt werden müssen. Mit Hilfe des Auftragsformulars für den Fördermittelservice werden Informationen über den Antragssteller und das Gebäude erhoben. Die BAFA-Vollmacht ermöglicht dem Energieberater im Namen des Kunden den Antrag beim BAFA zu stellen - der Kunde selbst muss nicht mehr tätig werden. 

Hinweise:

  • Antragssteller und Kontoinhaber für die Auszahlung der BEG EM müssen identisch sein
  • Die Angabe der IBAN ist verpflichtend für die Auszahlung der BEG EM und ist unabhängig von der Rechnungslegung
  • Das Wohngebäude muss mindestens 5 Jahre alt sein
  • Pro Kalenderjahr und Wohneinheit können Förderungen in Höhe von max. 60.000,- € eingereicht werden
  • Das Baujahr/die Art des Wohngebäudes ist unabhängig vom zu fördernden Produkt verpflichtend anzugeben
  • Bei Mehrfamilienhäusern müssen Anzahl der Wohnungen/Wohneinheiten angegeben werden
  • Vollmacht muss vollständig ausgefüllt werden, d. h. auch wenn Anschrift und Investitionsstandort identisch sind, müssen alle Felder ausgefüllt werden.